Selbst schuld.

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Stefan
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Re: Selbst schuld.

Beitrag von Stefan »

Hallo und Danke für die Antworten!

Ich habe mich ein wenig durch Gerichtsurteile gelesen und bin auf BAG 10 AZR 459/07 mit Verweis auf BAG 3 AZR 611/97 gestoßen.

Danach gehören die Beiträge zur Altersvorsorge nicht zum pfändbaren Einkommen.

Mal sehen, was meine Lohnbuchhaltung davon hält.

@caffery: Deine benannten Punkte 1 und 2 teffen bei mir zu.

Freundlichen Sonntag!
Stefan
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imker
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Re: Selbst schuld.

Beitrag von imker »

und ist es nun eine Entgeltumwandlung O D E R zahlt der Arbeitgeber den Geldbetrag als zusätzliche Leistung
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Stefan
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Re: Selbst schuld.

Beitrag von Stefan »

Hallo Imker,

vom Bruttolohn geht ein Betrag in die BAV und der Arbeitgeber legt noch einen prozentualen Betrag obendrauf. Wir zahlen also beide. Würde ich nichts zahlen, käme auch nichts vom Arbeitgeber.

In der Versicherungspolice ist die Bezeichnung "Entgeltumwandlung" übrigens nicht zu finden.

Gruß!
Stefan.
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imker
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Re: Selbst schuld.

Beitrag von imker »

die Vereinbarung wäre beim Arbeitgeber zu suchen
die äußeren Anzeichen sprechen für Entgeltumwandlung, nur es gibt auch den "anderen Kram", der ist aber in der Tat seltener, aber führt zu anderen Ergebnissen bei der Pfändung, weil Dir das Ergebnis des Zuschusses erst später zufließt.

Aus dem NETZ dazu:


Entgeltumwandlung: Was ist das?

Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf die sogenannte Entgeltumwandlung, indem er Teile seines Gehalts in Beiträge zu einer bAV umwandelt. Wie die Regelung zur Entgeltumwandlung genau aussieht, erfahren Sie in unserem Ratgeberartikel „Anspruch auf betriebliche Altersversorgung“.

Eine Alternative zu der arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlung besteht darin, dass allein der Arbeitgeber Beiträge in die betriebliche Altersversorgung einzahlt.

Die dritte Variante ist eine Mischfinanzierung. Bei ihr finanzieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers.

Und zur Klarstellung: Vor der Pfändung/Insolvenzeröffnung bereits reduziertes Gehalt wird pfändungsrechtlich nicht um den Prämienteil erhöht. Und daran denken: In den meisten Arbeitsverträgen sind "Differenzen" innerhhalb kurzer Fristen zu beanstanden und ggf. rechtlich zu verfolgen....
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