Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...

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Inso?
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...

Beitrag von Inso? »

Shopgirl hat geschrieben: 19. Dez 2020, 00:14 Nur wie definiert man denn "Überschuldung"? Das kann schon recht individuell ausgelegt werden.
Neuverschuldung sind aus meiner Laiensicht, Schulden die trotz Titels nicht umgehend bezahlt werden bzw. zum Ende der Laufzeit nicht bezahlt hat, und für die man im Vorfeld ein Vertragsverhältnis abgeschlossen hat.

Es kann ja nicht sein das man für strittige Forderungen Nachteile erhält, genauso wenig wie das man für unplanbare Zufälle (z.B. Schmerzensgeldforderungen nach einem Unfall) schlechter gestellt wird.

Ist aber nur meine Meinung/Einschätzung.

Ansonsten finde ich es richtig Menschen nicht zu entschulden die in der WVP erneut nicht vorsichtig mit ihren Zahlungszusagen umgehen und neue tituliere Schulden aufbauen.
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imker
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...

Beitrag von imker »

...alles richtig und auch wichtig, aber es geht bei der Neuverschuldung um das Begründen von unangemessenen Verbindlichkeiten, durch die die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird

oder so ähnlich ist der Text
nachlesen

und dann wird es lange Zeit dauern, bis dieser Versagungsgrund Konturen bekommen hat - der muss dann nur noch "einfach fahrlässig" verwirklicht worden sein....also abwarten, bis der Text im Bundesgesetzblatt veröffetlicht worden ist und die Geltung des Gesetzes auch eingetreten ist...
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imker
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...

Beitrag von imker »

"das" Gesetz ist jetzt verkündet worden

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xa ... 9320980814
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insolaner
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...

Beitrag von insolaner »

na, dann muss ich jetzt ja wohl wirklich.......
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Witwe Bolte
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...

Beitrag von Witwe Bolte »

*lach* ... na dann mach hinne!
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insolaner
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...

Beitrag von insolaner »

ja-haaa... :D

Gerade mal durchgelesen - zählen Adventskalendergewinne eigentlich auch zu den herausgabepflichtigen? Oder wäre zB. eine Smartwatch zu 300 EUR (nur ein Beispiel!) noch ein 'gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk'? Geringer Wert ist ja wohl nicht mehr so ganz...

Oder zB. ein Navi-Autoradio im Wert von 1000 EUR?
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Witwe Bolte
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...

Beitrag von Witwe Bolte »

Ich bemühe mal die Glaskugel (so kurz vor Silvester ist das ja erlaubt *smile*):

Die Insolvenzverwalter werden sagen: "Ja - her damit!"
Und wenn sich Insolaner (Nomen est Omen ? Oder wie heisst das?)
dagegen wehren, werden es Richter entscheiden.
Der eine so - der andere so.
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insolaner
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...

Beitrag von insolaner »

danke!

Aber dieses Silvester ist doch alles verboten, denke ich? Hier zumindest...

Also nicht mehr (selber) bei sowas mitmachen, sondern wie bisher auch nur gute Freunde gewinnen lassen ;)
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Witwe Bolte
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...

Beitrag von Witwe Bolte »

ja, man muss schon ein bisschen 'kreativ' werden ...
Wohl dem, der Freunde hat!
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caffery
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Re: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wohl in absehbarer Zeit standard...

Beitrag von caffery »

Nachdem ich mittlerweile Zeit hatte, mich ausführlich mit den Änderungen zu beschäftigen ist es mir ein Anliegen, kleine Ergänzungen zu meinem "Vollzugspostings" vom 17.12.20 zu machen. Da der Thread hier extrem oft aufgerufen wurde, möchte ich hier kein "gefährliches Halbwissen" stehenlassen oder unnötige Ängste schüren.
caffery hat geschrieben: 17. Dez 2020, 14:09
die alten Formulare sind ebenfalls noch für eine Übergangszeit gültig (müssen aber händisch korrigiert werden)
Während der bis zum 31.03.21 geltenden Übergangsfrist, in der noch die alten Formulare zu nutzen sind, muss lediglich ein einziger Punkt in der Anlage 3 geändert werden. Die BAG-SB empfielt, die Wörter "Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist)" händisch oder mit einer Wordfunktion durchzustreichen und durch die Wörter "Dauer der Abtretungsfrst nach § 287 Abs. 2 InsO" zu ersetzen.
caffery hat geschrieben: 17. Dez 2020, 14:09 - Neuer Versagungsgrund Neuverschuldung. Allerdings KEINE Versagung "von Amts wegen", sondern wohl auf Antrag des Treuhänders.
Hier haben wir es nach Einschätzung einiger "schuldnerfreundlicher" Fachleute mit einem Kapitel zum Thema "Luftnummer" zu tun. Um diesem Versagungsgrund "zum Opfer fallen" zu können ist schon einiges an Fantasie nötig. Denn ein antragstellender Gläubiger muss (wie er es im eröffneten Verfahren ja auch schon immer analog § 290 Abs.1 Nr. 4 InsO konnte) nicht nur darlegen, dass "unangemessene" Verbindlichkeiten begründet wurden (inkl. für das Gericht nachvollziehbarer Darlegung was das denn sein soll), er muss auch darlegen, dass damit die "Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde". Man braucht schon eine ziemlich kreative Ader um so ein Szenario zu kreieren. Außerdem hatte diese für das eröffnete Verfahren ja auch schon zuvor existente Rechtsvorschrift dort bis dahin ja auch im Prinzip keine praktische Bedeutung.
Also: Man mache sich da bitte keinen sonderlichen Kopf drum! Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass diese Änderung eine sonderliche praktische Relevanz entfalten wird. (Man sollte aber dennoch aus den ohnehin offensichtlichen Gründen eine Neuverschuldung unabhängig davon vermeiden;))
Eine mögliche Versagung "von Amts wegen", die zwischenzeitlich angedacht war, wäre ERHEBLICH schlimmer gewesen. Aber dazu kam es ja glücklicherweise nicht.
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