P-Konto

Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Witwe Bolte
Guru
Reaktionen: 173
Beiträge: 1600
Registriert: 23. Feb 2019, 07:29

Re: P-Konto

Beitrag von Witwe Bolte »

caffery hat geschrieben: 7. Feb 2021, 15:20 ...
Im Gegensatz zum Insolvenzrecht kennt das SGB II in der Tat Freibeträge zum Thema "angespartes Vermögen". (§ 12 SGB II)
Das stimmt, aber dieses "Vermögen" gem. SGB II muss meines Wissens bereits VOR Antragstellung vorhanden sein, also angespart worden sein. Alles, was im Leistungsbezug hinzukommt, ist "Einkommen" (und ggf. anrechenbar).

Und hier geht es ja um die "Reste" aus dem lfd. Einkommen.
0
caffery
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 406
Beiträge: 2511
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: P-Konto

Beitrag von caffery »

MrsRob hat geschrieben: 7. Feb 2021, 15:45 Das stimmt, aber dieses "Vermögen" gem. SGB II muss meines Wissens bereits VOR Antragstellung vorhanden sein, also angespart worden sein. Alles, was im Leistungsbezug hinzukommt, ist "Einkommen" (und ggf. anrechenbar).
Das stimmt so meines Wissens nicht. Die Freibeträge gelten auch für Gelder die während des Leistungsbezugs durch engelsgleiche Askese angespart wurden.

Was aber bspw. nicht geht und was sehr häufig der Fehler ist den viele machen: Beim Erstantrag - häufig ohne Not und aus reiner Unwissenheit - überall bei Vermögen "Null" hinschreiben und dann tauchen 3-4 Monate später irgendwo 5000 Ören auf. Das führt dann regelmäßig zu grobem Ungemach.
0
Witwe Bolte
Guru
Reaktionen: 173
Beiträge: 1600
Registriert: 23. Feb 2019, 07:29

Re: P-Konto

Beitrag von Witwe Bolte »

Interessantes BGH-Urteil, danke caffery
Das wußte ich bisher in der Tat nicht - aber welcher Insolaner macht so was auch ?
(2. Konto, darauf ansparen - und dass dem IV/TH dann auch noch mitteilen ???)

Interessant finde ich die Begründung zur Ablehnung des BGH zum Antrag auf Prozeßkostenhilfe des IV in der Sache:
" ... Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten ... "

Weil (zur Erinnerung): Hier gibt es ja einen IV, der -mangels Masse- nicht willens ist, gegen die Miterben vorzugehen, obwohl es um ein beträchliches Erbteil des Insolanders geht.
0
caffery
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 406
Beiträge: 2511
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: P-Konto

Beitrag von caffery »

MrsRob hat geschrieben: 7. Feb 2021, 16:00 aber welcher Insolaner macht so was auch ?
(2. Konto, darauf ansparen - und dass dem IV/TH dann auch noch mitteilen ???)
Zu Punkt 1 vermute ich: Weil der Schuldner es nicht besser wusste.
Zu Punkt 2 vermute ich: Weil er irgendwann jemanden gefragt hat der sich auskennt und der sowas gesagt hat wie: "Sie müssen es mitteilen da es andernfalls ein Verstoß gegen Ihre Pflichten im Insolvenzverfahren darstellt."
0
Witwe Bolte
Guru
Reaktionen: 173
Beiträge: 1600
Registriert: 23. Feb 2019, 07:29

Re: P-Konto

Beitrag von Witwe Bolte »

caffery hat geschrieben: 7. Feb 2021, 15:52 ...
Das stimmt so meines Wissens nicht. Die Freibeträge gelten auch für Gelder die während des Leistungsbezugs durch engelsgleiche Askese angespart wurden.
...
Ich weiß auch nicht, was nun wirklich stimmt (oder was das BSG letztendlich dazu sagen würde),
aber ich habe die "Fachlichen Weisungen" der BA zum §12 des SGB II bisher so verstanden, s.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015849.pdf
Zitat:
(2) Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was sie/er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. BSG-Urteile vom 30.7.2008 B14/7b AS 12/07 R und B14/11 AS 17/07 R)
Zitat Ende (s.S. 7)

Wie gesagt, was das BSG im Fall des Falles wohl letztendlich dazu sagen würde ?

Vielleicht das, was ein SG einmal sinngemäß meiner GKV ins Urteil schrieb:
" ... sie kann ja in Ihre Satzung schreiben, was sie will - das SGB kann sie damit jedoch nicht aushebeln ..."

(analog also: die BA kann in ihre 'Fachlichen Weisungen' ... )
1
1 Bild
Antworten