Insolvenz

EU-Recht: 3 Jahre Restschuldbefreiung für alle!

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Die EU-Richtlinie, die jedem EU-Bürger die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren ermöglichen soll wurde auf den Weg gebracht. Deutschland muss nun bis zum 17. Juli 2021 die Pläne der EU in das deutsche Recht einarbeiten und umsetzen. Jedoch kann die Frist einmalig um ein weiteres Jahr – bis zum 17. Juli 2022 – verlängert werden.

Am 07. November 2019 äußerte sich Christine Lambrecht vor dem deutschen Insolvenzverwalterkongress positiv über die Restschuldbefreiung nach drei Jahren für alle und legte Ihre Pläne und Vorschläge offens:

Zum Deutschen Insolvenzverwalterkongress 2019 erklärt Bundesjustizministerin Christine Lambrecht:

Im Zuge der Umsetzung der europäischen Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie plane ich, die reguläre Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Für unternehmerisch tätige Personen schreibt dies die Richtlinie ausdrücklich vor. Ich setze mich dafür ein, dass das gleiche auch für Verbraucherinnen und Verbraucher gilt. Auch weiterhin werden sich alle Schuldnerinnen und Schuldner die Restschuldbefreiung dadurch verdienen müssen, dass sie ihren Pflichten im Restschuldbefreiungsverfahren hinreichend nachkommen. Um einen abrupten Übergang von der sechsjährigen zur dreijährigen Entschuldungsfrist zu verhindern, plane ich eine Übergangsregelung, bei der die Fristen nach und nach verkürzt werden.

www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/110719_Restschuldbefreiung.html

Christine Lambrecht schlägt vor die Restschuldbefreiung monatlich zu verkürzen und schlägt deswegen die Dauer der Restschuldbefreiung vor:

Insolvenzantrag gestellt Dauer der Restschuldbefreiung
vom 17. Dezember 2019 bis 16. Januar 2020 67 Monate
(fünf Jahre und sieben Monate)
vom 17. Januar 2020 bis 16. Februar 2020 66 Monate
(fünf Jahre und sechs Monate)
vom 17. Februar 2020 bis 16. März 2020 65 Monate
(fünf Jahre und fünf Monate)
vom 17. März 2020 bis 16. April 2020 64 Monate
(fünf Jahre und vier Monate)
vom 17. April 2020 bis 16. Mai 2020 63 Monate
(fünf Jahre und drei Monate)
vom 17. Mai 2020 bis 16. Juni 2020 62 Monate
(fünf Jahre und zwei Monate)
vom 17. Juni 2020 bis 16. Juli 2020 61 Monate
(fünf Jahre und einen Monat)
vom 17. Juli 2020 bis 16. August 2020 60 Monate
(fünf Jahre)
vom 17. August 2020 bis 16. September 2020 59 Monate
(vier Jahre und elf Monate)
vom 17. September 2020 bis 16. Oktober 2020 58 Monate
(vier Jahre und zehn Monate)
vom 17. Oktober 2020 bis 16. November 2020 57 Monate
(vier Jahre und neun Monate)
vom 17. November 2020 bis 16. Dezember 2020 56 Monate
(vier Jahre und acht Monate)
vom 17. Dezember 2020 bis 16. Januar 2021 55 Monate
(vier Jahre und sieben Monate)
vom 17. Januar 2021 bis 16. Februar 2021 54 Monate
(vier Jahre und sechs Monate)
vom 17. Februar 2021 bis 16. März 2021 53 Monate
(vier Jahre und fünf Monate)
vom 17. März 2021 bis 16. April 2021 52 Monate
(vier Jahre und vier Monate)
vom 17. April 2021 bis 16. Mai 2021 51 Monate
(vier Jahre und drei Monate)
vom 17. Mai 2021 bis 16. Juni 2021 50 Monate
(vier Jahre und zwei Monate)
vom 17. Juni 2021 bis 16. Juli 2021 49 Monate
(vier Jahre und einen Monat)
vom 17. Juli 2021 bis 16. August 2021 48 Monate
(vier Jahre)
vom 17. August 2021 bis 16. September 2021 47 Monate
(drei Jahre und elf Monate)
vom 17. September 2021 bis 16. Oktober 2021 46 Monate
(drei Jahre und zehn Monate)
vom 17. Oktober 2021 bis 16. November 2021 45 Monate
(drei Jahre und neun Monate)
vom 17. November 2021 bis 16. Dezember 2021 44 Monate
(drei Jahre und acht Monate)
vom 17. Dezember 2021 bis 16. Januar 2022 43 Monate
(drei Jahre und sieben Monate)
vom 17. Januar 2022 bis 16. Februar 2022 42 Monate
(drei Jahre und sechs Monate)
vom 17. Februar 2022 bis 16. März 2022 41 Monate
(drei Jahre und fünf Monate)
vom 17. März 2022 bis 16. April 2022 40 Monate
(drei Jahre und vier Monate)
vom 17. April 2022 bis 16. Mai 2022 39 Monate
(drei Jahre und drei Monate)
vom 17. Mai 2022 bis 16. Juni 2022 38 Monate
(drei Jahre und zwei Monate)
vom 17. Juni 2022 bis 16. Juli 2022 37 Monate
(drei Jahre und einen Monat)
vom 17. Juli 2022 bis 16. August 2022 36 Monate
(drei Jahre)

Vor- und Nachteile von Lambrechts Plänen

Die Vorteile der Pläne liegen laut Frau Lambrecht auf der Hand:

  • Weicher Übergang in das bestehende Gesetz
  • aktuellen Insolvenzplanungen werden nicht verzögert
  • Keine Kapazitätsprobleme bei den Gerichten / Verwaltern
  • Ungerechtigkeiten gegenüber Alt-Insolvenzen werden vermieden

Leider bedenkt Frau Lambrecht dabei nicht, dass Ihre Planung so weit geht, dass die alle Insolvenzen, die nach dem 17. Dezember 2019 angemeldet werden mit einem Schlag zwischen dem 17. Juli 2025 und dem dem 16. August 2025 enden werden. Damit verzögert sie die Kapazitätsprobleme und verlagert diese dann auf den o.g. Zeitraum. Bis dahin können sich die Gerichte jedoch hoffentlich auf die Flut der Restschuldbefreiungen vorbereiten.

Soll ich mit der Insolvenz warten?

Sollte die Planung, die Christine Lambrecht vorschlägt tatsächlich umgesetzt werden, dann lohnt es sich auf jeden Fall bis zum 17. Dezember 2019 zu warten, da dann statt 6 Jahre nur noch 5 Jahre und 7 Monate die Restschuldbefreiung dauern wird.

Danach wird, den Plänen nach das Ende der Restschuldbefreiung, egal wann man die Insolvenz anmeldet, definitiv zwischen bis mindestens zum 17. Juli 2025 gehen.

Sie können sich also beruhigt auf die Insolvenz vorbereiten und verlieren dabei keine Zeit. Beachten Sie aber bei Ihrer Planung, dass eine frühere Anmeldung auch einen frühere Pfändungsschutz nach sich zieht und Sie früher wieder ohne Angst vor dem Gerichtsvollzieher leben können.

Wie geht es jetzt weiter?

Um die Pläne umzusetzen müssen die Pläne von Frau Lambrecht zuerst mal in unsere Gesetze integriert werden. Dass die Umsetzung durch den Gesetzgeber lang dauern wird kennen wir ja bereits. Die Aussagen von Frau Lambrecht sind aktuell nur Pläne und müssen als Gesetz formuliert werden und dann auch entsprechend abgesegnet werden. Bis dahin können Monate vergehen und entsprechende Schuldner hängen in der Luft, ob die Pläne überhaupt umgesetzt werden.

Sollten die Pläne jedoch genau so umgesetzt werden, dann gilt das natürlich rückwirkend für die Insolvenzeröffnungen, die nach dem 17. Dezember 2019 eröffnet wurden.

Fazit zur Restschuldbefreiung in 3 Jahren

Fest steht: Der Gesetzgeber muss sich bis zum 17. Juli 2021 an die EU-Richtlinie halten und für uns die Restschuldbefreiung in 3 Jahren ins Gesetz einarbeiten. Was bis dahin passiert ist aktuell leider nicht vorhersagbar.

Sollten Sie sich aktuell in den Vorbereitungen zu einer Insolvenz befinden, dann warten Sie mit der Eröffnung bis zum 17. Dezember 2019. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass es einen „harten“ Wechsel von sechs auf drei Jahre Wohlverhaltenszeit geben wird, da andernfalls die Gerichte und Insolvenzverwalter überflutet werden mit Arbeit.

Hilfe zum Thema

Für alle Fragen rund um die Insolvenz und die Restschuldbefreiung nach EU-Recht können Sie sich auch in dem Schuldner-Community-Forum informieren, wo Ihnen viele Schuldnerberater kostenlos und ehrenamtlich helfen.

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